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Wehrdienstleistende, also Wehrpflichtige, die den Grundwehr- oder einen Ersatzdienst leisten, sowie Teilnehmer an Wehrübungen, haben freie Heilfürsorge durch den Bund. Das heißt, da Wehrpflichtige und Zivildienstleistende bezüglich des Krankenversicherungsschutzes gleich behandelt werden, ist für beide während dieser Zeit keine Krankenversicherung erforderlich. Sie haben Anspruch auf eine unentgeltliche ärztliche Versorgung (freie Heilfürsorge). Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ruht einfach in der Zeit des Wehr- oder Zivildienstes. Ist jemand privat Krankenversichert, wird die Versicherungszeit durch eine so genannte "Anwartschaftsversicherung" (AWV) überbrückt. Durch die AWV wird sichergestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt der private Krankenversicherungsschutz ohne Probleme zu normalen Bedingungen wieder aufgenommen werden kann. Während der vereinbarten Dauer der AWV besteht kein Anspruch auf Leistung, doch sobald der Versicherungsschutz wieder aktiviert ist, geht er ohne weitere Gesundheitsprüfung auf die bereits abgesicherte Tarifgrundlage über, unabhängig davon ob inzwischen gesundheitliche Veränderungen eingetreten sind. Dies gilt selbst dann, wenn zwischenzeitlich ganz erhebliche Erkrankungen aufgetreten sind. Eine AWV wird unter anderem abgeschlossen für die Dauer einer wirtschaftlichen Notlage, der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, eines längeren ununterbrochenen Auslandsaufenthaltes und eben für die Dauer des Anspruchs auf freie Heilfürsorge, wie sie für Wehr- und Ersatzdienstleistende gilt. Der Beitrag für eine solche AWV beträgt üblicherweise je nach PKV von ca. 5 bis 20 Prozent des Tarifbeitrages. Die Kosten für eine erforderlich werdende AWV sollten daher bei einem PKV Vergleich mit berücksichtigt werden. Zivildienstleistende und Wehrpflichtige unter 25 Jahren bekommen diese Aufwendungen ersetzt. Den Beitrag für diese Versicherung übernimmt in dem Falle der Bund. Der Abschluss der AWV ist also auf jeden Fall sinnvoll, denn er gewährleistet, dass nach Beendigung des Wehr- oder Ersatzdienstes der Versicherungsvertrag unverändert und sofort wieder voll wirksam wird. Die Pflegepflichtversicherung bleibt normalerweise unverändert bestehen. Der Beitrag wird in bestimmten Fällen ebenfalls von den Unterhaltssicherungsbehörden der Stadt- und Kreisverwaltungen übernommen. Darüber muss sich aber jeder selbst informieren.
Name: Andreas Mettler E-Mail: presse@mettlerweb.de
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